Page 45 - Nr88 Skikitz 2024 Herbst
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       die beiden Budgetbereich mit einem Abgang abgeschlossen und der Gewinn Hahnen-
       kamm-Rennen dagegen gerechnet, sodass ein Jahresgewinn aus allen Positionen von
       Euro 51.932,09 erzielt werden konnte.
       Nach der Bestätigung der richtigen Entscheidungen und guten Vereinsführung durch
       den Weisenratsvorsitzenden Peter Obernauer übergab Frau Mag. Anita Flatscher vom
       Steuerbüro  Obermoser  +  Partner  den  Bericht  mit  dem  uneingeschränkten  Bestäti-
       gungsvermerk des Abschlussprüfers an die Generalversammlung. Auf Antrag und Ab-
       stimmung durch KSC Generalsekretär Jan Überall wurde einstimmig dem Vorstand und
       dem Kassier die Entlastung erteilt.

       VORSTELLUNG DER K.S.C. HAHNENKAMM-RENNEN ORGANISATIONS GMBH
       Vizepräsident Hermann Kralinger stellte den Bericht zu diesem Tagesordnungspunkt
       vor. Kern der Entwicklung war ein negativer Bescheid auf unseren Einspruch an die
       Finanzbehörde im Frühjahr diesen Jahres. Der KSC legte einen weiteren Einspruch gegen
       den Entscheid aufgrund unterschiedlicher Beurteilung der gesetzlichen Auslegung ein;
       dies wird aber einige Jahre bis zu einem weiteren Schiedsspruch dauern. Der KSC war
       nun gezwungen, im Sommer eine GmbH zu gründen, mit dem Club als alleinigen Ge-
       sellschafter. Damit erfolgt mit Anfang November eine Trennung des HKR Betriebs vom
       Verein, damit dieser wieder seine Gemeinnützigkeit erlangt. Als Geschäftsführer der
       GmbH wurden Michael Huber und Jan Überall nominiert. Erwartete Gewinne aus der
       GmbH werden in Folge wie bisher schon an den Verein zur Abdeckung der Club-  und
       Sportprogramme verwendet.












       BEHANDLUNG EINGEGANGENER ANTRÄGE
       Nahtlos übergehend zum vorausgehenden Bericht trug Schriftführer Alexander Katholnig
       die eingebrachten Anträge zur Statutenänderung vor.
       Bezüglich Absicherung der Einheit von Verein und GmbH gab es zwei Anträge zu den
       Statuten  §  3  (1)  g)  und  §  10  e).  Einerseits  soll  festgeschrieben  werden,  dass  K.S.C.
       Tochtergesellschaften immer mit Allein- oder zumindest Mehrheitsgesellschaftsstatus
       seitens Vereins zu führen sind und dass andererseits wesentliche Beschlüsse zu diesen
       Kapitalgesellschaften (Umgründung etc.) immer vorgängig den Beschluss des großen
       Gremiums des erweiterten Vorstandes benötigen. Dieser Antrag wurde einstimmig
       angenommen.
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